Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergeldes schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann,
wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. ( BFH 9 Juni III R 28/09).
03.08.2011